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   RG, 02.01.1907 - Rep. II. 267/06   

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https://dejure.org/1907,271
RG, 02.01.1907 - Rep. II. 267/06 (https://dejure.org/1907,271)
RG, Entscheidung vom 02.01.1907 - Rep. II. 267/06 (https://dejure.org/1907,271)
RG, Entscheidung vom 02. Januar 1907 - Rep. II. 267/06 (https://dejure.org/1907,271)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Anwendung des § 377 H.G.B. auf das Recht des Käufers, bei einem Sukzessivlieferungsgeschäfte wegen mangelhafter Lieferungen vom Vertrage zurückzutreten. Muß insbesondere bezüglich jeder einzelnen mangelhaften Lieferung, durch welche ein solches Rücktrittsrecht des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 49
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 15.12.1880 - I 852/80

    Liquidation des dem Konnossement-Erwerbers wegen falscher Datierung des

    Auszug aus RG, 02.01.1907 - II 267/06
    da andernfalls die nicht beanstandeten Lieferungen als genehmigt zu gelten haben (Entsch. des R.G.'s in Zivils. Bd. 3 S. 101).
  • BGH, 16.09.1987 - VIII ZR 334/86

    Rechtsfolgen der Verletzung der Rügeobliegenheit

    Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß auch bei Teil- und Sukzessivlieferungen grundsätzlich jede einzelne Lieferung gerügt werden muß (Senatsurteil vom 3. Februar 1959 - VIII ZR 14/58 = LM Nr. 5 zu § 377 HGB unter II a.E; RGZ 65, 49, 53; Staub/Brüggemann, HGB 4. Aufl. § 377 Rdn. 118).
  • BGH, 19.10.1962 - I ZR 174/60

    Straßen - gestern und morgen

    Die Beweislast für eine solche Behauptung hat derjenige, der die fragliche mündliche Abrede geltend macht (RGZ 52, 26; 65, 49; RGR-Kommentar 11. Aufl. Anm. 37 zu § 125 BGB).
  • LAG Berlin, 05.02.1974 - 4 Sa 87/73

    Anspruch auf Zahlung aus einem außergerichtlichen Vergleich zwischen einem

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  • BGH, 18.12.1953 - I ZR 109/52

    Rechtsmittel

    Desgleichen ist der Rechtsverlust, den die Beklagte, falls diese Teillieferung nicht vertragsgemäß war, dadurch erlitten hat, daß sie eine Mängelrüge unterließ, grundsätzlich auf diese Teillieferung beschränkt (RGZ 65, 49 [53]; 43, 65).
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